Was darf ich als Mieter an meiner Wohnung umbauen?

Was darf ich als Mieter an meiner Wohnung umbauen?

03.02.2023

Möchten du als Mieter oder Mieterin deine Küche komplett neu gestalten? Bei einem selbständig durchgeführten Umbau in der Mietwohnung gilt: Verwaltung vorher unbedingt fragen.

Kein Umbau der Mietwohnung ohne Zustimmung der Vermieterschaft

Grundsätzlich darffst du in der Mietwohnung Umbauten und Änderungen vornehmen, aber immer nur mit der schriftlichen Zustimmung deiner Verwaltung.

Hat sie einer Sanierung nicht zugestimmt und du erneuerst trotzdem deine Küche auf eigene Faust, kann dies bedeuten, dass du den ursprünglichen Zustand beim Auszug auf eigene Kosten wieder herstellen musst. Das kann teuer werden.

Verwaltung ist verantwortlich für die Mietwohnung

Laut Gesetz Art. 260a OR darf der Mieter bzw. die Mieterin ohne schriftliche Zustimmung der vermietenden Partei keine Änderungen oder Erneuerungen an der Mietwohnung vornehmen. Schliesslich ist diese verantwortlich für ihr Eigentum und hat auch Einblick in Grundrisspläne.

Deshalb entscheiden Wohnungseigentümer darüber, was saniert werden darf und was nicht. So soll auch verhindert werden, dass die Mietparteien unwissend tragende Wände herausreisst oder andere gefährliche Eingriffe in die Bausubstanz vornimmt. Hältst du dich nicht daran und tust es trotzdem, kann dir deine Wohnung fristlos gekündigt werden.

Halte fest, wie viel du in den Umbau investiert hast

Stimmt deine Verwaltung einem Umbau der Mietwohnung zu, sollte auch festgehalten werden, wie viel Geld du investierst und welche Vergütung du beim Auszug aus der Wohnung erhältst. So gibt es beim Auszug für keine Beteiligten bösen Überraschungen.

Mehrwertentschädigung beim Auszug

Besteht eine solche Abmachung, kannst du beim Auszug aus der Wohnung eine Mehrwertentschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn der Wert der Wohnung durch die Erneuerung erheblich gestiegen ist. Ein Mehrwert liegt dann vor, wenn die Investition auch für die Nachfolger von Vorteil ist. Die Entschädigung berechnet sich unter anderem durch die Lebensdauertabelle.

Rechnungsbeispiel

Wer beispielsweise seine Küche für 10'000 Franken sanieren lässt und nach fünf Jahren aus der Mietwohnung auszieht, dem schuldet die Vermieterschaft 7'500 Franken. Laut Lebensdauertabelle ist eine Küche im Normalfall innert 20 Jahren amortisiert. Pro Jahr senkt sich der Wert der Küche um ein Zwanzigstel oder 500 Franken und nach fünf Jahren entsprechend um 2'500 Franken.

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