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Rücktritt vom Mietvertrag: So geht’s
In der Schweiz ist ein unterzeichneter Mietvertrag rechtlich bindend. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn eine Partei vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten möchte?
Abschluss und Bindung des Mietvertrags
Ein Mietvertrag kann in der Schweiz formlos geschlossen werden, heisst: Auch schon ein Mietvertrag per Handschlag ist geltend. Dennoch empfehlen wir dir, einen Vertrag in Schriftform abzuschliessen. Wird ein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt, ist die Unterzeichnung beider Parteien unabdingbar: Erst durch diese wird der schriftliche Vertrag rechtskräftig und verpflichtet sowohl Mieterinnen und Mieter als auch die Verwaltung zur Einhaltung der vereinbarten Bedingungen.
Rücktrittsmöglichkeiten vor Mietbeginn
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Mietvertrag existiert in der Schweiz nicht. Das bedeutet, dass keine der beiden Parteien ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, sobald dieser unterzeichnet wurde. Allerdings gibt es folgende Optionen:
- Einvernehmliche Aufhebung: Beide Parteien können sich einvernehmlich auf eine Vertragsauflösung einigen. Dies sollte schriftlich in einem Aufhebungsvertrag festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Stellen eines Ersatzmieters: Mieterinnen und Mieter können der Verwaltung eine zahlungsfähige und zumutbare Ersatzperson vorschlagen, die bereit ist, den Mietvertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Wird ein geeigneter Ersatz gefunden, kann der Vertrag aufgelöst werden.
Kündigung vor Mietbeginn
Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags vor Mietbeginn ist möglich. Jedoch beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem vereinbarten Mietbeginn zu laufen. Das bedeutet, dass Mietparteien, die vor Mietbeginn kündigen, dennoch die Miete bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zahlen müssen – es sei denn, es wird eine Nachmieterin oder ein Nachmieter gefunden.
Beachte: Im Gegensatz zu vielen anderen Verträgen hast du beim Mietvertrag keine 14 Tage Widerrufsrecht. Du solltest also all deine Fragen und Unsicherheiten vor Vertragsunterzeichnung bestmöglich beantwortet oder beseitigt haben.
Verwaltungen können grundsätzlich nicht einseitig aus einem Mietvertrag zurücktreten; es sei denn, es ist explizit im Vertrag erwähnt oder es kommt zu Vertragsverstössen der Mietpartei.
Sonderfälle: Rücktritt wegen Mängeln oder Täuschung
Sollten vor Mietbeginn schwerwiegende Mängel an der Mietsache festgestellt werden, die den Gebrauch erheblich beeinträchtigen, können Mieterinnen und Mieter unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. In solchen Fällen ist es wichtig, die Mängel umgehend zu dokumentieren und die Verwaltung schriftlich via Einschreiben darüber zu informieren.
Zu den Mängeln gehören zum Beispiel:
- Nasse Wände
- Defekte Heizung
- Defekte Ausstattung (Küche, Bad, Toilette, Böden, etc.)
- Schimmel
Aber Achtung: Der Rücktritt aufgrund von Mängeln ist nur dann möglich, wenn es sich um schwerwiegende Beschädigungen handelt – zum Beispiel wenn deine Gesundheit gefährdet ist oder wichtige Infrastruktur nicht verwendet werden kann.
Was tun, wenn die Wohnung zum Einzugstermin nicht bezugsbereit ist?
Wenn deine Wohnung am Einzugstermin nicht bezugsfertig ist, kannst du der Verwaltung eine kurze Frist setzen. Ist die Wohnung danach immer noch unbewohnbar oder unzumutbar, kannst du vom Mietvertrag zurücktreten. Bei blossen Beeinträchtigungen hast du stattdessen Anspruch auf Mietzinsreduktion oder Schadenersatz.
Falls du die Wohnung trotz Verzögerung behalten möchtest, zahlst du die Miete erst ab dem Tag, an dem du tatsächlich einziehen kannst. In beiden Fällen muss die Verwaltung dir entstandene Kosten wie Hotelübernachtungen oder Möbellagerung ersetzen. Halte schriftlich per Einschreiben fest, dass der Einzug zum vereinbarten Termin nicht möglich war.
Ein Rücktritt vom Mietvertrag in der Schweiz ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Es empfiehlt sich, bereits vor Vertragsunterzeichnung alle Eventualitäten zu bedenken und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um unerwünschte Verpflichtungen zu vermeiden.